§ 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen „autismus Ostwestfalen-Lippe e.V. Regionalverband zur Förderung von Menschen mit Autismus“.
- Er hat seinen Sitz in Bielefeld.
- Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Er ist Mitglied des Bundesverbandes „autismus Deutschland e.V., Bundesverband zur Förderung von Menschen mit Autismus“.
- Er ist Mitglied im „Autismus Landesverband NRW, Hilfe für das autistische Kind – Vereinigung zur Förderung autistischer Menschen".
- Er ist Mitglied im „Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband“.
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977 (§§ 51 ff AO in der jeweils gültigen Fassung).
- Zweck des Vereins ist es, für vorwiegend durch Autismus behinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene in Ostwestfalen-Lippe autismus-spezifische Einrichtungen bereitzustellen,
- vorwiegend den autistisch-behinderten Menschen zu helfen und den Eltern autistisch behinderter Kinder und Jugendlicher in ihrer Erziehungsarbeit und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen bei Behörden zu unterstützen. Ferner der Verein die Öffentlichkeit über Autismus.
- Der Verein kann selbst Träger von Maßnahmen sein.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die seine Ziele unterstützt. Hiervon ausgenommen sind Mitarbeiter des Vereins und seiner Einrichtungen.
- Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag vom Vorstand aufgenommen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss.
- Die Mitglieder können die Mitgliedschaft mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden.
- Sollte ein Mitglied mit mindestens zwei Jahresbeiträgen in Verzug geraten, so ist der Vorstand berechtigt, seinerseits die Kündigung dem Mitglied auszusprechen. Auch diese Kündigung muss schriftlich erklärt werden.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn er durch sein Verhalten gegen Zweck und Ziel des Vereins verstößt, das Ansehen des Vereins herabsetzt oder die Gemeinschaft stört. Der Ausschluss erfolgt durch Vorschlag des Vorstandes an die mit zwei Drittel erschienenen Mitglieder. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ausgeschlossene Mitglieder haben alle noch bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen. Sie verlieren alle Rechte an dem Vereinsvermögen.
- Fördermitgliedschaft ist möglich. Dem Fördermitglied stehen jedoch weder Wahl- noch Stimmrecht zu.
§ 5 Beiträge
- Die Mitglieder zahlen nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung jährlich einen Beitrag.
- Zur Festsetzung des Beitrages ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung
- und der Beirat
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Vorstandsmitgliedern.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit dem Ende der Mitgliedschaft, bzw. der Amtsniederlegung.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorstand kann einzelnen Vorstandsmitgliedern die Erledigung bestimmter Geschäfte oder Geschäftsbereiche durch Beschluss übertragen und entsprechende Vollmachten erteilen. Dem Vorstand obliegt ferner die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass ein Vorstandsmitglied Abstimmungen durch Stimmzettel verlangt. Beschlüsse über Haushalt, Finanzen, Besetzungen von Leitungsposten, Vereinsaktivitäten u.ä. werden folgendermaßen abgestimmt: Beim dreiköpfigen Vorstand einstimmig, bei vierköpfigem Vorstand liegt die Mehrheit bei drei Stimmen, bei fünfköpfigem Vorstand bei vier Stimmen. Die weiteren Vorstandsbeschlüsse sind wirksam mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlussfassung kann auch durch elektronische Medien erfolgen.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der zu den Sitzungen einlädt, diese leitet und für eine ordnungsgemäße Protokollierung der Beschlüsse sorgt.
- Sofern der Vorstand nicht einen regelmäßigen Sitzungsturnus verabredet, erfolgt die Einladung zu den Vorstandssitzungen in beliebiger Form mit einer Frist von einer Woche. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder,
- die Festsetzung der Mitgliederbeiträge, insbesondere deren Höhe und Fälligkeit,
- die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
- die Satzungsänderung,
- die Beschlussfassung über die Gründung von Förderungseinrichtungen und deren Auflösung sowie
- der Beschluss über die Auflösung des Vereins.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Einladung dazu hat spätestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 9 Die Beiräte
- Die Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung gewählt.
- Die Beiräte beraten den Vorstand und helfen in besonderen Sachgebieten.
§ 10 Beurkundung der Beschlüsse
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift festgehalten, die der Vorsitzende und der Protokollführer unterschreiben.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
- Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss ist nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung möglich.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband „autismus Deutschland e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Bielefeld, den 24.05.2007
gez. Christoph Leßmann
Für den Vorstand