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Wie wirken sich die Änderungen im BTHG auf die Leistungsansprüche von Menschen mit Autismus aus?
Ab 1. Januar 2020 wird die dritte Stufe des neuen Bundesteilhabegesetzes (BTGH) umgesetzt. Daraus ergeben sich maßgebliche Änderungen in der Eingliederungshilfe und der Grundsicherung. Das betrifft Leistungsanbieter wie autismus Ostwestfalen-Lippe e.V. genauso wie andere Dienste und Einrichtungen in der Behindertenhilfe und bezieht sich auf alle Teilhabeleistungen.
Somit stehen auch unsere Klienten, ihre Angehörigen und rechtlichen Betreuer vor großen Herausforderungen. Vor allem das stationäre Wohnen wird sich stark verändern, für diese Wohnform werden eine Reihe von Sonderregelungen gelten. Denn mit der Trennung von Fachleistung und existenzsichernden Leistungen (Grundsicherung) gibt es ab 2020 aus der Eingliederungshilfe keine Leistungen mehr für den Lebensunterhalt.
Für alle Beteiligten ist es jetzt wichtig zu wissen, was sie bis Ende 2019 tun können und worauf sie achten müssen. Daher hat der Regionalverband autismus Ostwestfalen-Lippe e.V. zu einem kostenlosen Informationsabend mit dem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozial- und Arbeitsrecht, Timo Prieß, eingeladen (weitere Informationen zum Referenten siehe unten).
Die Veranstaltung fand am vergangenen Freitag, 8. November 2019, statt und war gut besucht. In Kürze stellen wir hier einen Nachbericht und weiterführende Materialien ein. Bitte schauen Sie nochmal vorbei.
Inhalte der Veranstaltung waren:
Auf dem Infoabend erläuterte Timo Prieß, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozial- und Arbeitsrecht, die wichtigsten Änderungen im BTGH und gab praktische Hinweise, was Leistungsberechtigte, ihre Angehörigen und gesetzliche Betreuer künftig beachten sollten. Darüber hinaus beantwortete er Fragen wie etwa:
- Was ändert sich ab dem 1. Januar 2020 im Verfahren für die Eingliederungshilfe? Was im Teilhabe- und Gesamtplanverfahren?
- Was können Leistungsberechtigte tun, um ein passgenaues Unterstützungsangebot zu erhalten?
- Welche Leistungen gibt es in Übergangsphasen? Und wer ist der zuständige Kostenträger?
- Wie können Eltern vorgehen, wenn sie in einem Schreiben vom Wohnheim oder vom Kostenträger aufgefordert werden, einen Mietvertrag mit der Einrichtung abzuschließen?
- Was passiert, wenn der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) eine beantragte Leistung ablehnt mit der Begründung, die Pflegeversicherung sei dafür zuständig? Reicht in diesem Fall ein Widerspruch aus oder empfiehlt es sich zu klagen?
Informationen zum Referenten
Rechtsanwalt Timo Prieß ist Fachanwalt für Sozialrecht und Arbeitsrecht sowie Partner der Kanzlei Hohage, May & Partner in Hamburg. Die Kanzlei berät und vertritt seit über 40 Jahren Menschen und Unternehmen rechtlich und steuerlich, vor allem auch die Freie Wohlfahrtspflege und ihre Verbände. Dabei vertritt Rechtsanwalt Timo Prieß insbesondere Menschen mit Autismus und/oder mit einer Behinderung sowie ihre Angehörigen in allen Fragen des Sozialrechts und bei der Durchsetzung von Ansprüchen zur Teilhabe und Selbstbestimmung.
Der Regionalverband autismus Ostwestfalen-Lippe e.V. kooperiert seit 20 Jahren mit der Kanzlei, die die Interessen vieler Klienten des Vereins bereits erfolgreich vertreten, Stellungnahmen für Rentenversicherungen und Landschaftsverbände verfasst sowie gemeinsam mit Klaus Wollny (Geschäftsführung autismus OWL e.V.) an der Umsetzung des BTHG gearbeitet und mit ihm die bundesweit einzigen Landesrahmenverträge für eine Autismus-Therapie verhandelt und auch umgesetzt hat.